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Pflanzplan · Teil 3

Steuern und Rente: was vor der ersten Zahlung zu klären ist

Überblick, keine Beratung · Stand 29. September 2026

Kein schöner Teil des Gartens, aber der mit dem Zaun drumherum.

Wer über eine dieser Plattformen arbeitet, ist nicht angestellt. Sie arbeiten auf eigene Rechnung – steuerlich und bei der Sozialversicherung. Hier steht, worauf Sie achten sollten, bevor die erste Zahlung eingeht.

Einkünfte sind Einkünfte

Auch kleine und unregelmäßige Zahlungen aus dem Ausland gehören in die Einkommensteuererklärung. Die Plattform zieht nichts für Sie ab. Seit 2023 melden Plattformen außerdem nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, wer über sie wie viel eingenommen hat.

Anmeldung

Eine neue selbstständige Tätigkeit zeigen Sie dem Finanzamt an, üblicherweise mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie über ELSTER einreichen. Ob Sie als freiberuflich oder gewerblich eingestuft werden, entscheidet das Finanzamt nach Ihrer Tätigkeit; bei gewerblicher Arbeit kommt die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde hinzu.

Umsatzsteuer

Bleibt der Umsatz unter bestimmten Grenzen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Bei Auftraggebern im Ausland gelten besondere Regeln; fragen Sie nach, bevor Sie die erste Rechnung stellen.

Rente und Rentenversicherung

Wer eine Altersrente bezieht, darf seit dem 1. Januar 2023 ohne Grenze hinzuverdienen – das gilt auch für vorgezogene Altersrenten. Bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es weiterhin Grenzen; klären Sie das vorher mit der Deutschen Rentenversicherung.

Eine Falle für die Sorte „Selbst anbieten“: Selbstständige Lehrkräfte – dazu zählen auch Dozentinnen und Trainer – sind nach § 2 SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine Angestellten haben. Wer Schulungen anbietet, sollte das prüfen lassen.

Neben dem Job oder mit Leistungen

Eine Nebentätigkeit ist Angestellten grundsätzlich erlaubt, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt und die Arbeit nicht mit dem Arbeitgeber konkurriert. Im öffentlichen Dienst gelten eigene Anzeige- und Genehmigungspflichten. Wer Arbeitslosengeld oder Leistungen vom Jobcenter erhält, muss eine Nebentätigkeit vorher melden; Einnahmen werden teilweise angerechnet.

Krankenversicherung

Als Nebentätigkeit ändert die Arbeit an Ihrer Krankenversicherung in der Regel nichts. Wird sie zur Hauptsache, kann sich das ändern – sprechen Sie dann mit Ihrer Kasse.

Wo Sie Antworten bekommen

Beim Finanzamt, bei der Deutschen Rentenversicherung und bei einer Steuerberatung für Ihren Einzelfall. Die ersten beiden beraten kostenlos.

ELSTER Deutsche Rentenversicherung

Beides öffentliche Stellen. Keine Vergütung, keine Nachverfolgung im Link.

Zur KlarstellungWerbung, keine Steuer- oder Rentenberatung. Maßgeblich ist, was Finanzamt und Rentenversicherung in Ihrem Fall sagen.